Die vom Rekurrenten für seinen Standpunkt angeführten Bundesgerichtsurteile (BGE 124 I 123, 120 Ia 186, m.w.H., 119 Ia 81 E. 3) sind daher vorliegend unerheblich, beziehen sich die dort aufgestellten Ausstandsregeln doch ausschliesslich auf die Funktion bzw. Gewährleistung eines unbefangenen Richters, sei dies im Voll- oder Nebenamt. e) Nach der Praxis des Bundesgerichts haben Behördenmitglieder direkt gestützt auf die Verfassung regelmässig nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben.