len Fällen geradezu verunmöglicht. Dies zumal derartige Behörden regelmässig über keine Ersatzmitglieder verfügen und sie insoweit ihre Beschlussfähigkeit verlieren könnten (BGE 125 I 119 E. 3f.; BGU vom 16. Juli 2001 [1P.208/2001] E. 3b). Die Unabhängigkeit von Exekutivbehörden oder Untersuchungsrichtern fällt daher grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK, sondern in den Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 127 I 196 E.2b S. 198).