Verfahren 14 Procedura 45 Zum Ausstandsgrund der Befangenheit bei Regierungsrä- ten. — Die strengen Ausstandsregeln für Gerichtspersonen sind nicht unbesehen auf Regierungs- und Verwaltungsbehörden übertragbar; letztere fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 30 BV und 6 EMRK; für sie gelten die Art. 8 und 29 BV;