d) Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass dem Konzessionär bei einseitiger Konzessionsauflösung durch den Konzedenten eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren ist, deren Länge sich nach Treu und Glauben und der gegenseitigen Interessenlage bemisst (Augustin, a.a.O., S. 34 f.; BGE 127 II 69 E. 6 S. 78). Im Allgemeinen gilt dabei eine Frist von fünf bis zehn Jahren als gerechtfertigt (Augustin, a.a.O., S. 35). Der konkrete Zeitraum ist jedoch anhand der Umstände des jeweiligen Falles zu bestimmen. Vorliegend hat die Konzedentin den Vertrag am 12. Juni 2001 per 31. Dezember 2002 aufgelöst.