langer Zeit noch von einem Weiterbestand der Nutzungsrechte ausgegangen werden darf. So wurde selbst bei Wasserrechtskonzessionen für die Elektrizitätserzeugung nie von einer längeren Konzessionsdauer als 100 Jahren ausgegangen (PVG 1986 Nr. 37). Auch mit Blick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung der Konzession erscheint die einseitige Auflösung durch die Rekursgegnerin nach beinahe 130 Jahren nicht als unzulässig. Die Rekurrentin hat der Rekursgegnerin damals für die – abgesehen vom Bezug von Lösch- und Brunnenwasser für die dörflichen Bedürfnisse – ausschliessliche Nutzung der Quelle einen Betrag von Fr. 10 000.– bezahlt.