René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 122, B IV, S. 367). Nennt die Konzessionsurkunde keine zeitliche Beschränkung, ist somit die Dauer der Konzession zu beschränken und bei Uneinigkeit der Parteien durch richterliche Lückenfüllung zu bestimmen (vgl. BGE 127 II 69 E. 5b S. 78; 97 II 390 E. 10 S. 402; Augustin, a.a.O., S. 34 f.). c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die der Rekurrentin erteilte Konzession, deren Dauer nicht bestimmt ist, von der Rekursgegnerin grundsätzlich nachträglich befristet bzw. einseitig aufgelöst werden durfte, ohne dass dadurch ein wohlerworbenes Recht verletzt worden wäre.