oder das bestehende abgeändert. Die Kündigung dient vielmehr nur der Vorbereitung einer allfälligen erneuten Einräumung der Konzession durch den Souverän. Gemäss Art. 16 GG hat nun aber der Vorstand alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen. Durch die Kündigung der zur Diskussion stehenden Konzession hat der Gemeindevorstand somit nichts anderes getan, als seinen Aufgaben nach Art. 16 GG nachzukommen, was nicht zu beanstanden ist. Die Kündigung durch das Exekutivorgan der Gemeinde erweist sich demnach als rechtmässig.