sung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 9 lit. f und 10 Abs. 1 lit. d GG ist die Gemeindeversammlung bei Wassernutzungskonzessionen nach Wasserrechtsgesetz nur für deren Verleihung und wesentliche Änderung, bei den übrigen Sondernutzungsrechten gar nur für deren Einräumung zuständig. Bei letzteren – und darum geht es vorliegend – ist im Gesetz nicht nur von der Beendigung keine Rede, sondern es wird nicht einmal die wesentliche Änderung wie bei den Wassernutzungskonzessionen erwähnt.