10 Abs. 1 lit. d GG die Erteilung und die wesentliche Änderung von Konzessionen über die Wassernutzung sowie die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte. Die Kündigung des Konzessionsvertrages vom 22. März 1873 mit der gleichzeitig geäusserten Absicht, Neuverhandlungen über das Konzessionsverhältnis zu führen, stelle eine wesentliche Änderung der bisherigen Konzession dar. Der Gemeindevorstand sei daher nicht befugt gewesen, ohne Einwilligung der Stimmberechtigten die angefochtene Änderungskündigung auszusprechen. b) Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 GG sowie auch nach Art.