Erwägungen: 1. a) Die Rekurrentin bringt vor, ein Konzessionsvertrag könne – sofern nicht das Enteignungsverfahren zu beschreiten sei – nur von dem für den Abschluss zuständigen Organ wieder aufgelöst werden. Nach Art. 6 GG bildeten die Stimmberechtigten in ihrer Gesamtheit das oberste Gemeindeorgan. Durch die Gemeindeverfassung könnten bestimmte Entscheidungsbefugnisse auf einen Gemeinderat übertragen werden. Zu den von Gesetzes wegen unübertragbaren Befugnissen, welche zwingend der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung unterbreitet werden müssten, gehörten nach Art. 9 lit. f und Art. 10 Abs. 1 lit.