nennt die Konzessionsurkunde keine zeitliche Beschränkung, ist sie nachträglich zu befristen, was bei Uneinigkeit der Parteien durch richterliche Lückenfüllung geschehen kann (E.2a, b). — Mit Blick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erscheint die einseitige Auflösung einer Konzession nach 130 Jahren nicht als unzulässig (E.2c). — Bei Kündigung einer Konzession ist eine angemessene Kündigungsfrist zu wahren(E.2d). Concessione per un diritto speciale di congodimento. Durata. Conclusione. 160 13/44 Wasserwirtschaft PVG 2002