{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-44_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637fe347a256a8e943a7ab5b46e595e97266234a622e1d17de0d5ce598b772cfeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097637fe347a256a8e943a7ab5b46e595e97266234a622e1d17de0d5ce598b772cfeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_44", "Checksum": "0b61c736f68784f9f228054108f75342"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:06", "Checksum": "d1d101ebfb7001c4f7f8e747cd48b1e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 44\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nsung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen\nsind. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 9 lit. f und 10 Abs. 1 lit. d\nGG ist die Gemeindeversammlung bei Wassernutzungskonzessionen nach Wasserrechtsgesetz nur für deren Verleihung und wesentliche Änderung, bei den übrigen Sondernutzungsrechten gar\nnur für deren Einräumung zuständig. Bei letzteren – und darum\ngeht es vorliegend – ist im Gesetz nicht nur von der Beendigung\nkeine Rede, sondern es wird nicht einmal die wesentliche Änderung wie bei den Wassernutzungskonzessionen erwähnt. Allein\nschon nach grammatikalischer Auslegung der massgebenden Bestimmungen bedarf daher die Kündigung einer Konzession nicht\neines Beschlusses der Stimmbürgerschaft, sondern genügt eine\nVerfügung des Gemeindevorstandes als oberster kommunaler\nVerwaltungs- und Polizeibehörde ( Art. 14 Abs. 1 GG ). Aber auch die\nInterpretation nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung\nführt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser liegt darin, dass der\nVolksabstimmung jene Verwaltungsgeschäfte zu unterbreiten sind,\ndie zufolge ihrer Wichtigkeit, namentlich mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen und Risiken für die Gemeinde, nicht von einem\nVerwaltungsorgan, sondern von der Gesamtheit der Stimmberechtigten entschieden werden sollen ( vgl. das in ZBl 1994 S. 77 ff. publizierte Urteil des Bundesgerichtes i.S. R. u. L. c. Gde. Poschiavo\nvom 7. April 1993 E.3 ). Während nun das Gemeinwesen bei der Verleihung einer Konzession für unter Umständen sehr lange Zeit und\nmit bedeutsamen finanziellen Risiken und Auswirkungen die Berechtigung zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch vergibt und sie so ihrer eigentlichen Zweckbestimmung\nentfremdet, holt es sie mit einer Kündigung wieder in den Bereich\nder öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft zurück und wird daher frei,\ndie Sache wieder dem Gemeingebrauch zuzuführen oder allenfalls\neine neue Konzession zu erteilen. Der Beendigung einer Konzession\nkommt daher bei weitem nicht dieselbe Wichtigkeit zu wie deren\nVerleihung. Die gesetzliche Regelung, wie sie nach ihrem Wortlaut\nzu verstehen ist, erscheint daher durchaus als sachgerecht, weshalb\nkein Anlass dafür besteht, etwas anderes in sie hinein zu interpretieren. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Gemeindevorstand die Kündigung offenbar in der Absicht ausgesprochen hat,\nmit der Rekurrentin über eine neue Konzession zu verhandeln. Es ist\nklar und wird auch von der Rekursgegnerin nicht bestritten, dass\neine erneute Konzessionsverleihung der Volksabstimmung bedürfte. Durch die Kündigung wird indessen nur das bestehende\nKonzessionsverhältnis beendigt, nicht aber ein neues begründet\n\n162\n13/44 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\noder das bestehende abgeändert. Die Kündigung dient vielmehr\nnur der Vorbereitung einer allfälligen erneuten Einräumung der\nKonzession durch den Souverän. Gemäss Art. 16 GG hat nun aber\nder Vorstand alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung\noder der Urnenabstimmung vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen. Durch die Kündigung der zur Diskussion stehenden\nKonzession hat der Gemeindevorstand somit nichts anderes getan,\nals seinen Aufgaben nach Art. 16 GG nachzukommen, was nicht zu\nbeanstanden ist. Die Kündigung durch das Exekutivorgan der Gemeinde erweist sich demnach als rechtmässig.\n2. a) Die Rekurrentin macht weiter geltend, sie habe ein vertraglich zugesichertes und damit wohlerworbenes Recht auf die\nNutzung der M.-Quelle erhalten. Diese Sondernutzungskonzession\nstehe unter dem Schutz der Eigentumsgarantie und könne daher\nnur auf dem Weg des Enteignungsverfahrens und gegen volle Entschädigung entzogen werden. Eine blosse Kündigung sei somit\nnicht zulässig. Die Rekurrentin ist damit der Auffassung, dass ihr\ndie Verleihung gerade auch hinsichtlich der Konzessionsdauer ein\nwohlerworbenes Recht verschafft habe, obwohl im Vertrag keine\nbestimmte Dauer festgeschrieben wurde. Dies würde bedeuten,\ndass die Konzession auf ewig erteilt wurde.\nb) Nach heutiger Rechtsanschauung kann das Gemeinwesen Sondernutzungsrechte nicht auf unbefristete Dauer erteilen\n(Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, S. 136, 308;\nAndré Grisel, Traité de droit administratif, Bd. I, Neuenburg 1984,\nS. 293; Tomas Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, S. 242, 250). Die öffentlichen Gewässer sind öffentliche Sachen im Gemeingebrauch. Dieser Zweckbestimmung\nwerden sie durch ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten\nWasserlauf entfremdet (Vinzens Augustin, Das Ende der Wasserrechtskonzessionen, Freiburg 1983, S. 29). Das Gemeinwesen\nmuss deshalb von Zeit zu Zeit Gelegenheit erhalten, sich darüber\nzu vergewissern, ob die Sondernutzung mit dem öffentlichen Interesse noch in Einklang steht. Wäre das durch Konzession dem\nPrivaten eingeräumte Recht ein ewiges, liefe dies darauf hinaus,\ndass das Gemeinwesen sich seiner Rechte und seiner Hoheit entäusserte, was nicht zulässig ist (Grundsatz der Unveräusserlichkeit\nder öffentlichen Gewalt; s. Augustin, a.a.O., S. 29,34; Moor, a.a.O.,\nS. 308; Poledna, a.a.O., S. 242, 250). Für die Anerkennung eines\nwohlerworbenen Rechts – auch im Zusammenhang mit Konzessionen – ist massgeblich, dass die Konzessionserteilung vertragsähnlicher Natur ist: Innerhalb einer Konzession sind gerade\n\n163\n13/44 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\n"}