kurrentin schon seit 1997 mit einer Kündigung rechnen musste, und in Würdigung der gegenseitigen Interessenlage als zu kurz. Umgekehrt erfordern es die erwähnten Umstände auch nicht, das Konzessionsende auf den 31. Dezember 2008 festzulegen, wie es die Rekurrentin mit ihrem Eventualbegehren beantragt hat. Das Gericht erachtet in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten des Falles eine Frist bis zum 31. Dezember 2005 als angemessen. In diesem Sinn ist das Eventualbegehren der Rekurrentin teilweise gutzuheissen. U 01 80 Urteil vom 2. Juli 2002 166