Vielmehr erscheint die Kündigung als Akt legitimer Interessenwahrung, zumal die Rekurrentin schon seit 1997 wusste, dass die Rekursgegnerin die Konzession zwecks Abschlusses eines ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherstellenden Verleihungsvertrages einseitig auflösen wollte. Bedeutung kommt dem Vertrauensprinzip in diesem Zusammenhang dagegen bei der durch die Vertragsauflösung anzusetzenden Übergangsfrist zu, worauf im Folgenden noch einzugehen ist. d)