grundsätzlich im Jahre 2001 ohne weiteres berechtigt war, die Konzession einseitig aufzulösen. Auch wenn sie dies mit Blick darauf getan haben mag, sich für Neuverhandlungen eine bessere Position zu verschaffen, kann darin entgegen der Ansicht der Rekurrentin kein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden. Vielmehr erscheint die Kündigung als Akt legitimer Interessenwahrung, zumal die Rekurrentin schon seit 1997 wusste, dass die Rekursgegnerin die Konzession zwecks Abschlusses eines ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherstellenden Verleihungsvertrages einseitig auflösen wollte.