Eine blosse Kündigung sei somit nicht zulässig. Die Rekurrentin ist damit der Auffassung, dass ihr die Verleihung gerade auch hinsichtlich der Konzessionsdauer ein wohlerworbenes Recht verschafft habe, obwohl im Vertrag keine bestimmte Dauer festgeschrieben wurde. Dies würde bedeuten, dass die Konzession auf ewig erteilt wurde. b) Nach heutiger Rechtsanschauung kann das Gemeinwesen Sondernutzungsrechte nicht auf unbefristete Dauer erteilen (Pierre Moor, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, S. 136, 308; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. I, Neuenburg 1984, S. 293; Tomas Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, S. 242, 250).