Die Kündigung durch das Exekutivorgan der Gemeinde erweist sich demnach als rechtmässig. 2. a) Die Rekurrentin macht weiter geltend, sie habe ein vertraglich zugesichertes und damit wohlerworbenes Recht auf die Nutzung der M.-Quelle erhalten. Diese Sondernutzungskonzession stehe unter dem Schutz der Eigentumsgarantie und könne daher nur auf dem Weg des Enteignungsverfahrens und gegen volle Entschädigung entzogen werden. Eine blosse Kündigung sei somit nicht zulässig.