Der Beendigung einer Konzession kommt daher bei weitem nicht dieselbe Wichtigkeit zu wie deren Verleihung. Die gesetzliche Regelung, wie sie nach ihrem Wortlaut zu verstehen ist, erscheint daher durchaus als sachgerecht, weshalb kein Anlass dafür besteht, etwas anderes in sie hinein zu interpretieren. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Gemeindevorstand die Kündigung offenbar in der Absicht ausgesprochen hat, mit der Rekurrentin über eine neue Konzession zu verhandeln. Es ist klar und wird auch von der Rekursgegnerin nicht bestritten, dass eine erneute Konzessionsverleihung der Volksabstimmung bedürfte.