Bei letzteren – und darum geht es vorliegend – ist im Gesetz nicht nur von der Beendigung keine Rede, sondern es wird nicht einmal die wesentliche Änderung wie bei den Wassernutzungskonzessionen erwähnt. Allein schon nach grammatikalischer Auslegung der massgebenden Bestimmungen bedarf daher die Kündigung einer Konzession nicht eines Beschlusses der Stimmbürgerschaft, sondern genügt eine Verfügung des Gemeindevorstandes als oberster kommunaler Verwaltungs- und Polizeibehörde ( Art. 14 Abs. 1 GG ). Aber auch die Interpretation nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis.