{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-44_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_44_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf183a77b55c8e6186c346fa251f707d87c435d82c2449edb505752012c728e50b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf183a77b55c8e6186c346fa251f707d87c435d82c2449edb505752012c728e50b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_44", "Checksum": "8295eeed6db369eae01260faf98a7a84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:35", "Checksum": "0a808f85165b3bc12c51b6f8a65eec29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 44\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ndiejenigen Rechte als wohlerworben einzustufen, welche nicht\ndurch einen Rechtssatz, sondern aufgrund freier Vereinbarung der\nParteien entstanden sind (BGE 113 I a 357 E. 6a/cc S. 361, mit Hinweis). Insofern fliessen zivilrechtliche Überlegungen ein. Darum\nkann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es heute auch zivilrechtlich ausgeschlossen ist, obligatorische Verträge auf «ewige» Zeiten abzuschliessen und aufrechtzuerhalten (BGE 127 II 69 E. 5b S.\n77; 114 II 159 E. 2a S. 161; 113 II 209 E. 4 S. 210 f.; 93 II 290 E. 7 S.\n300, je mit Hinweisen); unzulässig ist dies selbst dann, wenn sie\nnoch unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts abgeschlossen worden sind, was unter Hinweis auf Art. 2 SchlT ZGB damit begründet wird, dass es sich um einen Grundsatz handelt, der\num der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit Willen Geltung hat\n(BGE 97 II 390 E. 3 S. 395). Art. 2 SchlT ZGB aber wird auch im öffentlichen Recht für massgeblich erachtet (BGE 127 II 69 E. 5b S. 77;\n112 Ib 39 E. 1c S. 43, mit Hinweisen). Die einheitliche Wertung in\nder gesamten Rechtsordnung macht deutlich, dass es ein wohlerworbenes Recht auf dauerhafte Sondernutzung nicht geben kann.\nDies wäre mit dem erwähnten Grundsatz der Unveräusserlichkeit\nöffentlicher Gewalt und insofern mit der öffentlichen Ordnung\nnicht mehr vereinbar (127 II 69 E. 5b S. 77). Das Verwaltungsgericht\nhat daraus gefolgert, dass eine auf unbefristete Zeit begründete\nSondernutzungskonzession nachträglich befristet und vom Verleiher nach Ablauf einer angemessenen Konzessionsdauer einseitig\nund entschädigungslos aufgehoben werden kann (PVG 1986 Nr.\n37). Auch in der Literatur wird angenommen, dass altrechtliche\nKonzessionen, welche unbefristet erteilt wurden, nachträglich zeitlich beschränkt werden können (Augustin, a.a.O., S. 34; Poledna,\na.a.O., S. 250; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr.\n122, B IV, S. 367). Nennt die Konzessionsurkunde keine zeitliche\nBeschränkung, ist somit die Dauer der Konzession zu beschränken\nund bei Uneinigkeit der Parteien durch richterliche Lückenfüllung\nzu bestimmen (vgl. BGE 127 II 69 E. 5b S. 78; 97 II 390 E. 10 S. 402;\nAugustin, a.a.O., S. 34 f.).\nc) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die der Rekurrentin erteilte Konzession, deren Dauer nicht bestimmt ist, von\nder Rekursgegnerin grundsätzlich nachträglich befristet bzw. einseitig aufgelöst werden durfte, ohne dass dadurch ein wohlerworbenes Recht verletzt worden wäre. Was die konkrete Befristung betrifft, kann nach einer Konzessionsdauer von nunmehr fast 130\nJahren offensichtlich nicht mehr gesagt werden, dass nach derart\n\n164\n13/44 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\nlanger Zeit noch von einem Weiterbestand der Nutzungsrechte\nausgegangen werden darf. So wurde selbst bei Wasserrechtskonzessionen für die Elektrizitätserzeugung nie von einer längeren\nKonzessionsdauer als 100 Jahren ausgegangen (PVG 1986 Nr. 37).\nAuch mit Blick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung\nder Konzession erscheint die einseitige Auflösung durch die Rekursgegnerin nach beinahe 130 Jahren nicht als unzulässig. Die\nRekurrentin hat der Rekursgegnerin damals für die – abgesehen\nvom Bezug von Lösch- und Brunnenwasser für die dörflichen Bedürfnisse – ausschliessliche Nutzung der Quelle einen Betrag von\nFr. 10 000.– bezahlt. Dafür hat sie während weit über 100 Jahren\nriesige Mengen an Trinkwasser bezogen, welche nach ihren eigenen Angaben noch heute fast 60% des städtischen Bedarfs decken.\nDass ihre im Laufe der Zeit für den Wasserbezug erstellten Leitungen und anderen Anlagen noch nicht amortisiert seien, hat sie\nnicht behauptet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,\ndass das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung längst\nzu Ungunsten der Verleiherin ausgeschlagen ist, weshalb sie\ngrundsätzlich im Jahre 2001 ohne weiteres berechtigt war, die\nKonzession einseitig aufzulösen. Auch wenn sie dies mit Blick darauf getan haben mag, sich für Neuverhandlungen eine bessere\nPosition zu verschaffen, kann darin entgegen der Ansicht der Rekurrentin kein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden.\nVielmehr erscheint die Kündigung als Akt legitimer Interessenwahrung, zumal die Rekurrentin schon seit 1997 wusste, dass die\nRekursgegnerin die Konzession zwecks Abschlusses eines ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherstellenden Verleihungsvertrages einseitig auflösen wollte.\nBedeutung kommt dem Vertrauensprinzip in diesem Zusammenhang dagegen bei der durch die Vertragsauflösung anzusetzenden\nÜbergangsfrist zu, worauf im Folgenden noch einzugehen ist.\nd) Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass\ndem Konzessionär bei einseitiger Konzessionsauflösung durch\nden Konzedenten eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren\nist, deren Länge sich nach Treu und Glauben und der gegenseitigen Interessenlage bemisst (Augustin, a.a.O., S. 34 f.; BGE 127 II\n69 E. 6 S. 78). Im Allgemeinen gilt dabei eine Frist von fünf bis zehn\nJahren als gerechtfertigt (Augustin, a.a.O., S. 35). Der konkrete\nZeitraum ist jedoch anhand der Umstände des jeweiligen Falles zu\nbestimmen. Vorliegend hat die Konzedentin den Vertrag am 12.\nJuni 2001 per 31. Dezember 2002 aufgelöst. Diese Frist von knapp\n11⁄2 Jahren erscheint selbst mit Blick auf die Tatsache, dass die Re-\n\n165\n13/44 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\n"}