{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-44_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_44_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf183a77b55c8e6186c346fa251f707d87c435d82c2449edb505752012c728e50b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf183a77b55c8e6186c346fa251f707d87c435d82c2449edb505752012c728e50b1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_44", "Checksum": "8295eeed6db369eae01260faf98a7a84"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:40:35", "Checksum": "0a808f85165b3bc12c51b6f8a65eec29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2002 44\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n13/44 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\nsung nur, dass der Rückkauf erst nach Ablauf des zweiten Drittels der\nKonzessionsdauer erfolgen dürfe. Ein Stichtag für den Beginn des\nFristenlaufes wird nicht mehr genannt. Diese Unklarheit lässt\ngrundsätzlich drei Interpretationen zu: Der Gesetzgeber wollte nur\ndie Frist verlängern und ging davon aus, dass für den Beginn der\nFrist alles beim Alten blieb. Dafür spricht der Text der Botschaft, wo\nnur davon die Rede ist, dass der Rückkauftermin «nicht vor Ablauf\ndes zweiten Drittels der Konzessionsdauer (bisher eines Drittels) angesetzt werden» darf. Denkbar ist aber auch, dass der Fristbeginn\nder Disposition der Parteien überlassen werden wollte. Drittens\nkönnte man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass die Frist mit\ndem Beginn der Konzession, also der Inbetriebnahme des Werkes, zu\nlaufen anfangen solle. Stellte man auf die erste Variante ab, stünde\nauch die neurechtliche – ausgehend von den Genehmigungsbeschlüssen von 1946 bzw. 1949 – Sperrfrist einer Gutheissung der\nKlage nicht entgegen. Ob dem so ist, kann aber offenbleiben.\nU 02 24 Urteil vom 1. Oktober 2002\nDagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch hängig.\n\n44 Sondernutzungskonzession. Dauer. Beendigung.\n— Für die Kündigung einer Sondernutzungskonzession ist\n– im Gegensatz zu ihrer Begründung oder Änderung –\nnicht die Gemeindeversammlung, sondern der Gemeindevorstand zuständig (E.1).\n— Eine Sondernutzungskonzession kann nicht auf unbefristete («ewige») Dauer erteilt werden; es gibt diesbezüglich keine wohlerworbenen Rechte; nennt die Konzessionsurkunde keine zeitliche Beschränkung, ist sie\nnachträglich zu befristen, was bei Uneinigkeit der Parteien durch richterliche Lückenfüllung geschehen kann\n(E.2a, b).\n— Mit Blick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erscheint die einseitige Auflösung einer Konzession nach 130 Jahren nicht als unzulässig (E.2c).\n— Bei Kündigung einer Konzession ist eine angemessene\nKündigungsfrist zu wahren(E.2d).\n\nConcessione per un diritto speciale di congodimento. Durata. Conclusione.\n\n160\n13/44 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\n— Contrariamente a quanto avviene per la sua costituzione o modifica, per la revoca di una concessione per un\ndiritto speciale di congodimento non è competente\nl’assemblea comunale, ma il municipio (cons. 1).\n— Una concessione per un diritto speciale di congodimen- to\nnon può essere conclusa per una durata illimitata\n(eternamente); non vi sono in questo contesto dei diritti\nacquisiti; se l’atto di concessione non indica alcuna limitazione temporale, la durata deve essere stabilita a posteriori, cosa che in caso di divergenza tra le parti può fare\nil giudice colmando la lacuna (cons. 2a, b).\n— In considerazione del rapporto tra prestazione e controprestazione, lo scioglimento unilaterale di una concessione dopo 130 anni non appare inammissibile (cons. 2c).\n— In caso di disdetta di una concessione occorre osservare un\ncongruo termine (cons. 2d).\n\nErwägungen:\n1. a) Die Rekurrentin bringt vor, ein Konzessionsvertrag\nkönne – sofern nicht das Enteignungsverfahren zu beschreiten sei\n– nur von dem für den Abschluss zuständigen Organ wieder aufgelöst werden. Nach Art. 6 GG bildeten die Stimmberechtigten in\nihrer Gesamtheit das oberste Gemeindeorgan. Durch die Gemeindeverfassung könnten bestimmte Entscheidungsbefugnisse auf\neinen Gemeinderat übertragen werden. Zu den von Gesetzes wegen unübertragbaren Befugnissen, welche zwingend der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung unterbreitet werden\nmüssten, gehörten nach Art. 9 lit. f und Art. 10 Abs. 1 lit. d GG die\nErteilung und die wesentliche Änderung von Konzessionen über\ndie Wassernutzung sowie die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte. Die Kündigung des Konzessionsvertrages vom 22.\nMärz 1873 mit der gleichzeitig geäusserten Absicht, Neuverhandlungen über das Konzessionsverhältnis zu führen, stelle eine wesentliche Änderung der bisherigen Konzession dar. Der Gemeindevorstand sei daher nicht befugt gewesen, ohne Einwilligung der\nStimmberechtigten die angefochtene Änderungskündigung auszusprechen.\nb) Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.\nGemäss Art. 14 Abs. 2 GG sowie auch nach Art. 43 GdeV stehen\ndem Gemeindevorstand alle Befugnisse zu, welche nicht durch\neidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfas-\n\n161\n13/44 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\n"}