sung nur, dass der Rückkauf erst nach Ablauf des zweiten Drittels der Konzessionsdauer erfolgen dürfe. Ein Stichtag für den Beginn des Fristenlaufes wird nicht mehr genannt. Diese Unklarheit lässt grundsätzlich drei Interpretationen zu: Der Gesetzgeber wollte nur die Frist verlängern und ging davon aus, dass für den Beginn der Frist alles beim Alten blieb. Dafür spricht der Text der Botschaft, wo nur davon die Rede ist, dass der Rückkauftermin «nicht vor Ablauf des zweiten Drittels der Konzessionsdauer (bisher eines Drittels) angesetzt werden» darf. Denkbar ist aber auch, dass der Fristbeginn der Disposition der Parteien überlassen werden wollte.