63 rückwirkende Kraft zuerkannt worden wäre, obwohl dort die bisherige Sperrfrist verdoppelt wurde. Dass eine Rückwirkung klar gewollt war, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Sinn des Gesetzes. Wohl ist es richtig, dass mit der Gesetzesrevision der Umbau der Wasserkraftwerke, insbesondere deren Modernisierung und Erweiterung vor Ablauf der Konzession gefördert werde sollte (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 1995 IV 903). Diesem Anliegen wurde jedoch durch Art. 63 Abs. 4 Rechnung getragen, der Art. 67 Abs. 4 für sinngemäss anwendbar erklärt.