Eine solche Rückwirkung müsste im Gesetz ausdrücklich angeordnet oder nach seinem Sinn zumindest klar gewollt sein. In der Aufzählung von Art. 74 WRG, der verschiedenen Bestimmungen rückwirkende Kraft verleiht, ist nun Art. 63 WRG gerade nicht enthalten. Vielmehr wurde bei der Gesetzesrevision Art. 74 Abs. 2 WRG, der verschiedenen Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gesetzes, nicht aber Art. 63, rückwirkende Kraft zumisst, unverändert aus der alten Gesetzesfassung übernommen, ohne dass Art. 63 rückwirkende Kraft zuerkannt worden wäre, obwohl dort die bisherige Sperrfrist verdoppelt wurde.