Verleihung an gerechnet» angesetzt werden. Diese altrechtliche Sperrfrist war nun bei Inkrafttreten des neuen Rechtes für die vorliegend zur Diskussion stehenden Verleihungen schon längst abgelaufen. Würde das neue Recht für anwendbar erklärt, hätte dies demnach zur Folge, dass die abgelaufene Sperrfrist wieder auflebte. Darin ist eine eigentliche Rückwirkung zu sehen, weil der der Konzessionärin durch die Sperrfrist gewährte Schutz bereits nicht mehr bestand, als diese Frist im Gesetz verlängert wurde. Eine solche Rückwirkung müsste im Gesetz ausdrücklich angeordnet oder nach seinem Sinn zumindest klar gewollt sein.