Wasserkraft dienen oder damit in notwendigem Zusammenhang stehen (vgl. Augustin, a.a.O., S. 44). Auch hier gilt, dass die Parteien bei der Anpassung von 1964 hätten vereinbaren müssen, dass sich das früher eingeräumte Rückkaufsrecht nicht auf alle Anlagen im umschriebenen Sinne beziehen solle. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Klägerinnen in ihrer Auffassung, die Rückkaufsfrist beginne mit den Genehmigungen von 1946 bzw. 1949, zu schützen sind. 4. a) Die Beklagte macht schliesslich geltend, das Begehren der Klägerinnen könne allein schon mit Rücksicht auf Art. 63 Abs. 2 WRG nicht gutgeheissen werden.