58 WRG beginnt die Konzession nicht etwa mit der Genehmigung der Verleihung, sondern mit der Betriebseröffnung. Vorliegend wurde etwa für den Konzessionsbeginn der Z.-Konzession in den ursprünglichen und diesbezüglich auch 1964 nicht abgeänderten Verleihungen festgelegt, dass die Konzessionsdauer spätestens Ende 1964 anfange (vgl. etwa Verleihung der Gemeinde V. von 1948, Art. 1 in Verbindung mit Art. 4 lit. c). Die Parteien nahmen damals somit in Kauf, dass im Extremfall das Rückkaufsrecht bereits nach einer Konzessionsdauer von bloss 45 Jahren ausgeübt werden konnte.