Gerade weil der Nutzungsumfang und die zu erstellenden Anlagen durch die Nachtragsvereinbarungen wesentlich erweitert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien es klar zum Ausdruck gebracht hätten, wenn sie für den Beginn der Rückkauffrist einen neuen Stichtag hätten festlegen wollen. Insbesondere hätten sich die Vereinbarungen eindeutig darüber aussprechen müssen, dass mit dem Begriff «seit Genehmigung der Verleihung» in den ursprünglichen Konzessionen neu der Genehmigungsbeschluss von 1964 gemeint sei, da 1964 nicht die Verleihungen als solche, sondern ausdrücklich nur die zusätzlichen Vereinbarungen genehmigt wurden.