ten würden. Eine andere Formulierung lautet dahin, dass die Bestimmungen der ursprünglichen Konzessionen unverändert gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden sei. Gerade weil der Nutzungsumfang und die zu erstellenden Anlagen durch die Nachtragsvereinbarungen wesentlich erweitert wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien es klar zum Ausdruck gebracht hätten, wenn sie für den Beginn der Rückkauffrist einen neuen Stichtag hätten festlegen wollen.