Vorliegend ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Frist für die Ausübung des konzessionsvertraglich vereinbarten Rückkaufsrechtes begann. In den ersten Konzessionen in der ursprünglichen Fassung war vereinbart, dass der Beginn der Frist auf das Datum der Konzessionsgenehmigung durch die Regierung falle, also auf den 15. November 1946 bzw. den 10. Juni 1949. Es ist klar, dass die Parteien bei Vertragsabschluss von einem Rückkaufszeitpunkt in den Jahren 2006 bzw. 2009 ausgingen, weil sie damals von den späteren Änderungen bzw. Anpassungen der Konzessionen noch gar nichts wissen konnten. Immerhin ist festzuhalten, dass sie auch nicht im Hinblick auf denkbare allfällige spätere Kon-