In materieller Hinsicht gehen die Klägerinnen davon aus, dass die sechzigjährige Frist für die Ausübung des Rückkaufsrechtes mit der erstmaligen Genehmigung der Konzessionen durch die Regierung in den Jahren 1946 und 1949 zu laufen begann. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Frist beginne mit der Genehmigung der angepassten Konzessionen im Jahre 1964. Die Beklagte leitet dies im Wesentlichen aus Folgendem ab: Die Genehmigungen von 1946 und 1949 hätten ein anderes Nutzungskonzept und Projekt zum Gegenstand gehabt als das schliesslich realisierte. Die Grundlagen für das bestehende Werk seien nämlich im Projekt März 1953 konkretisiert worden.