eine gerichtliche Auseinandersetzung gezogen zu werden, deren Ergebnis unter Umständen die Feststellung wäre, dass der Rückkaufszeitpunkt erst ins Jahr 2024 falle. Das hätte für die Klägerinnen zur Folge, dass die von ihnen mit grossem zeitlichen, finanziellen und personellen Aufwand getätigten Abklärungen nutzlos würden, da die jetzt beschafften Entscheidungsgrundlagen im Jahre 2024 nicht mehr verwendbar wären. Die Klägerinnen haben daher seit dem Zeitpunkt, als die Beklagte sich erstmals auf den Standpunkt stellte, das Rückkaufsrecht könne erst auf das Jahr 2024 hin ausgeübt werden, ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Rückkaufszeitpunktes.