Es wird nun an sich auch von der Beklagten nicht bestritten, dass die Konzessionsgemeinden umfangreiche Abklärungen tatsächlicher, wirtschaftlicher, politischer und rechtlicher Natur tätigen müssen, um sich eine seriöse Entscheidungsgrundlage für die Ausübung des Rückkaufsrechtes zu verschaffen. Angesichts dieses umfangreichen Abklärungsbedarfes in der komplexen Angelegenheit des Rückkaufes und der Tatsache, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt hat, der Rückkaufszeitpunkt liege in ferner Zukunft, ist es den Konzessionsgemeinden nicht zumutbar, jetzt schon alle Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen, um dann anlässlich der Ausübungserklärung in