{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-43_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56a461d1d95139ad0d706f42cdb41be720cb145ec4c5a3c0502d3cb91f2f0f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56a461d1d95139ad0d706f42cdb41be720cb145ec4c5a3c0502d3cb91f2f0f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_43", "Checksum": "e300a1de3f9ab7576a5d6b8c09eccbea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:01", "Checksum": "1085997ec406295b9bba4fc12421601d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 43\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nVerleihung an gerechnet» angesetzt werden. Diese altrechtliche\nSperrfrist war nun bei Inkrafttreten des neuen Rechtes für die vorliegend zur Diskussion stehenden Verleihungen schon längst abgelaufen. Würde das neue Recht für anwendbar erklärt, hätte dies\ndemnach zur Folge, dass die abgelaufene Sperrfrist wieder auflebte. Darin ist eine eigentliche Rückwirkung zu sehen, weil der der\nKonzessionärin durch die Sperrfrist gewährte Schutz bereits nicht\nmehr bestand, als diese Frist im Gesetz verlängert wurde. Eine solche Rückwirkung müsste im Gesetz ausdrücklich angeordnet oder\nnach seinem Sinn zumindest klar gewollt sein. In der Aufzählung\nvon Art. 74 WRG, der verschiedenen Bestimmungen rückwirkende\nKraft verleiht, ist nun Art. 63 WRG gerade nicht enthalten. Vielmehr\nwurde bei der Gesetzesrevision Art. 74 Abs. 2 WRG, der verschiedenen Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gesetzes, nicht\naber Art. 63, rückwirkende Kraft zumisst, unverändert aus der alten\nGesetzesfassung übernommen, ohne dass Art. 63 rückwirkende\nKraft zuerkannt worden wäre, obwohl dort die bisherige Sperrfrist\nverdoppelt wurde. Dass eine Rückwirkung klar gewollt war, ergibt\nsich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Sinn\ndes Gesetzes. Wohl ist es richtig, dass mit der Gesetzesrevision der\nUmbau der Wasserkraftwerke, insbesondere deren Modernisierung und Erweiterung vor Ablauf der Konzession gefördert werde\nsollte (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBl 1995 IV 903). Diesem\nAnliegen wurde jedoch durch Art. 63 Abs. 4 Rechnung getragen,\nder Art. 67 Abs. 4 für sinngemäss anwendbar erklärt. Danach werden dem Konzessionär Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen beim Heimfall vergütet, sofern er die Modernisierung\noder Erweiterung in Absprache mit dem heimfallberechtigten Gemeinwesen vorgenommen hat. Der der Revision zugrundeliegenden Absicht wird somit durch diese auch beim Rückkauf anwendbare Bestimmung Rechnung getragen. Es kann deshalb nicht\ngesagt werden, der Gesetzgeber habe überdies auch die rückwirkende Anwendung von Art. 63 Abs. 2 WRG gewollt. Die bundesrechtliche Sperrfrist steht demnach der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Rückkaufszeitpunkte nicht entgegen, weshalb sie\nin diesem Punkt gutzuheissen ist.\nd) Schliesslich ist noch folgendes Problem zu erörtern,\nohne darauf allerdings eine abschliessende Antwort zu geben:\nNach der alten Fassung von Art. 63 WRG betrug die Sperrfrist ein\nDrittel der Konzessionsdauer gerechnet vom Tage der Verleihung\nan. Das Gesetz legte somit für den Beginn der Frist einen klaren\nStichtag fest. Demgegenüber besagt die seit 1997 geltende Fas-\n\n159\n13/44 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\nsung nur, dass der Rückkauf erst nach Ablauf des zweiten Drittels der\nKonzessionsdauer erfolgen dürfe. Ein Stichtag für den Beginn des\nFristenlaufes wird nicht mehr genannt. Diese Unklarheit lässt\ngrundsätzlich drei Interpretationen zu: Der Gesetzgeber wollte nur\ndie Frist verlängern und ging davon aus, dass für den Beginn der\nFrist alles beim Alten blieb. Dafür spricht der Text der Botschaft, wo\nnur davon die Rede ist, dass der Rückkauftermin «nicht vor Ablauf\ndes zweiten Drittels der Konzessionsdauer (bisher eines Drittels) angesetzt werden» darf. Denkbar ist aber auch, dass der Fristbeginn\nder Disposition der Parteien überlassen werden wollte. Drittens\nkönnte man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass die Frist mit\ndem Beginn der Konzession, also der Inbetriebnahme des Werkes, zu\nlaufen anfangen solle. Stellte man auf die erste Variante ab, stünde\nauch die neurechtliche – ausgehend von den Genehmigungsbeschlüssen von 1946 bzw. 1949 – Sperrfrist einer Gutheissung der\nKlage nicht entgegen. Ob dem so ist, kann aber offenbleiben.\nU 02 24 Urteil vom 1. Oktober 2002\nDagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch hängig.\n\n44 Sondernutzungskonzession. Dauer. Beendigung.\n— Für die Kündigung einer Sondernutzungskonzession ist\n– im Gegensatz zu ihrer Begründung oder Änderung –\nnicht die Gemeindeversammlung, sondern der Gemeindevorstand zuständig (E.1).\n— Eine Sondernutzungskonzession kann nicht auf unbefristete («ewige») Dauer erteilt werden; es gibt diesbezüglich keine wohlerworbenen Rechte; nennt die Konzessionsurkunde keine zeitliche Beschränkung, ist sie\nnachträglich zu befristen, was bei Uneinigkeit der Parteien durch richterliche Lückenfüllung geschehen kann\n(E.2a, b).\n— Mit Blick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erscheint die einseitige Auflösung einer Konzession nach 130 Jahren nicht als unzulässig (E.2c).\n— Bei Kündigung einer Konzession ist eine angemessene\nKündigungsfrist zu wahren(E.2d).\n\nConcessione per un diritto speciale di congodimento. Durata. Conclusione.\n\n160\n"}