{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2002-43_2002-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2002_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56a461d1d95139ad0d706f42cdb41be720cb145ec4c5a3c0502d3cb91f2f0f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c56a461d1d95139ad0d706f42cdb41be720cb145ec4c5a3c0502d3cb91f2f0f3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2002_43", "Checksum": "e300a1de3f9ab7576a5d6b8c09eccbea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2002 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2002 PVG 2002 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:43:01", "Checksum": "1085997ec406295b9bba4fc12421601d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2002 PVG 2002 43\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nWasserkraft dienen oder damit in notwendigem Zusammenhang\nstehen (vgl. Augustin, a.a.O., S. 44). Auch hier gilt, dass die Parteien bei der Anpassung von 1964 hätten vereinbaren müssen, dass\nsich das früher eingeräumte Rückkaufsrecht nicht auf alle Anlagen\nim umschriebenen Sinne beziehen solle. Zusammenfassend steht\nsomit fest, dass die Klägerinnen in ihrer Auffassung, die Rückkaufsfrist beginne mit den Genehmigungen von 1946 bzw. 1949,\nzu schützen sind.\n4. a) Die Beklagte macht schliesslich geltend, das Begehren der Klägerinnen könne allein schon mit Rücksicht auf Art. 63\nAbs. 2 WRG nicht gutgeheissen werden. Es handle sich bei dieser\nBestimmung um eine bundesrechtliche Schranke, die zwingenden\nCharakter habe. Gemäss dem seit 1. Mai 1997 geltenden Wortlaut\nvon Art. 63 Abs. 2 WRG dürfe das Rückkaufsrecht erst nach Ablauf\ndes zweiten Drittels der Konzessionsdauer ausgeübt werden. Bei\nder Revision des WRG von 1996 seien keine Übergangsbestimmungen erlassen worden (Art. 74 WRG). Auf Dauerschuldverhältnisse könne neues Recht ab seinem Inkrafttreten angewendet werden. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Es gehe um eine\nzulässige unechte Rückwirkung und nicht um eine verpönte echte\nRückwirkung. Die Bestimmung gelte ex nunc. Vorliegend laufe die\nSperrfrist erst 2011 bzw. 2013 ab.\nb) Rechtsnormen wirken grundsätzlich nur für die zur Zeit\nihrer Geltung sich ereignenden Sachverhalte. Wird bei der Anwendung des neuen Rechts an ein Ereignis angeknüpft, das in der\nVergangenheit liegt und vor Erlass des Gesetzes abgeschlossen\nwurde, liegt echte Rückwirkung vor (BGE 113 Ia 425, 107 Ib 196 (mit\nHinweisen); AGVE 1992, S. 163; René A. Rhinow/Beat Krähenmann,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr.\n16 B III). Diese ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu\nArt. 4 aBV grundsätzlich verboten bzw. nur dann zulässig, wenn sie\nim Erlass selbst ausdrücklich angeordnet oder nach dessen Sinn\nzumindest klar gewollt, in zeitlicher Beziehung mässig sowie durch\ntriftige Gründe gerechtfertigt ist und weder stossende Rechtsungleichheiten bewirkt noch in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE\n113 Ia 425 (mit Hinweisen); vgl. auch AGVE 1992, S. 164; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,\n2. Auflage, N 268 ff.). Eine bloss unechte – mithin keine Rückwirkung – wird dagegen angenommen, wenn das neue Recht nur für\ndie Zeit nach seinem Inkrafttreten «ex nunc et pro futuro» zur\nAnwendung gelangt, dabei aber auf Verhältnisse abstellt, die noch\nunter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim In-\n\n157\n13/43 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\nkrafttreten des neuen Rechts noch andauern (BGE 118 la 255; AGVE\n1992, S. 163 f.; Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, in: ZBI\n82/1981, S. 313; Häfelin/Müller, a.a.O., N 267; Rhinow/Krähenmann,\na.a.O., Nr. 16 B III). Eine unechte Rückwirkung bezieht sich auf zeitlich offene Dauersachverhalte sowie auf zeitlich begrenzte mehrgliedrige Sachverhalte und unterstellt diese mit Wirkung für die\nZukunft dem neuen Recht. Sieht dieses Recht aber Rechtsfolgen für\nden vergangenen Teil eines solchen Dauersachverhaltes oder\nmehrgliedrigen Sachverhaltes vor, so liegt nicht unechte, sondern\nechte Rückwirkung vor. (Echte) Rückwirkung ist demnach die Festsetzung von Rechtsfolgen aufgrund von neuem Recht für einen bei\ndessen Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt oder für den\nvergangenen Teil eines beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch\noffenen Dauersachverhaltes (Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR NF 102/11 [1983], S. 162 mit Hinweisen; vgl.\nauch BGE 124 III 271 f., 122 V 405, 122 II 113, 107 Ib 196; AGVE 1994,\nS. 299 f.).\nc) Entgegen der Ansicht der Beklagten würde die Anwendung von Art. 63 WRG in der neuen Fassung vorliegend zu einer\nechten Rückwirkung führen. Mit dem Rückkaufsrecht räumt der\nKonzessionär dem Konzedenten unwiderruflich ein Gestaltungsrecht ein (vgl. Augustin, a.a.O., S. 38), das nach einer vertraglich\nvereinbarten und insofern ebenfalls einseitig nicht abänderbaren\nFrist ausgeübt werden kann. Diese Frist gehört zum Inhalt des Gestaltungsrechtes. Die konzessionsvertragliche Einräumung des\nRückkaufsrechtes bildet zusammen mit der späteren Ausübung\ndesselben einen zeitlich offenen Dauersachverhalt in dem Sinne,\ndass bei der Begründung des Gestaltungsrechtes noch nicht feststeht, ob dieses bei Ablauf der Rückkauffrist auch tatsächlich ausgeübt wird. Art. 63 Abs. 2 WRG in der seit 1997 geltenden Fassung\nwirkte nun, wenn die Bestimmung anwendbar wäre, auf den vergangenen Teil des Sachverhaltes, nämlich die Begründung des\nRückkaufsrechtes auf 60 Jahre, zurück, indem er die vertraglich\nvereinbarte Rückkauffrist abänderte. Darin liegt zumindest dann\neine echte Rückwirkung, wenn Folgendes in Erwägung gezogen\nwird: Art. 63 Abs. 2 WRG statuiert eine bundesrechtliche Sperrfrist\nzugunsten des Konzessionärs und zulasten des Konzedenten in\ndem Sinne, dass bei der Begründung des Rückkaufsrechtes zwingend eine bestimmte Mindestfrist für seine Ausübung angesetzt\nwerden muss. Nach Art. 63 WRG in der vor 1997 geltenden Fassung durfte der Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückkaufes\n«nicht vor Ablauf eines Drittels der Verleihungsdauer vomTage der\n\n158\n13/43 Wasserwirtschaft PVG 2002\n\n"}