44 Sondernutzungskonzession. Dauer. Beendigung. — Für die Kündigung einer Sondernutzungskonzession ist – im Gegensatz zu ihrer Begründung oder Änderung – nicht die Gemeindeversammlung, sondern der Gemeindevorstand zuständig (E.1). — Eine Sondernutzungskonzession kann nicht auf unbefristete («ewige») Dauer erteilt werden; es gibt diesbezüglich keine wohlerworbenen Rechte; nennt die Konzessionsurkunde keine zeitliche Beschränkung, ist sie nachträglich zu befristen, was bei Uneinigkeit der Parteien durch richterliche Lückenfüllung geschehen kann (E.2a, b).