63 Abs. 2 WRG gewollt. Die bundesrechtliche Sperrfrist steht demnach der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Rückkaufszeitpunkte nicht entgegen, weshalb sie in diesem Punkt gutzuheissen ist. d) Schliesslich ist noch folgendes Problem zu erörtern, ohne darauf allerdings eine abschliessende Antwort zu geben: Nach der alten Fassung von Art. 63 WRG betrug die Sperrfrist ein Drittel der Konzessionsdauer gerechnet vom Tage der Verleihung an. Das Gesetz legte somit für den Beginn der Frist einen klaren Stichtag fest. Demgegenüber besagt die seit 1997 geltende Fas- 159 13/44 Wasserwirtschaft PVG 2002