67 Abs. 4 für sinngemäss anwendbar erklärt. Danach werden dem Konzessionär Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen beim Heimfall vergütet, sofern er die Modernisierung oder Erweiterung in Absprache mit dem heimfallberechtigten Gemeinwesen vorgenommen hat. Der der Revision zugrundeliegenden Absicht wird somit durch diese auch beim Rückkauf anwendbare Bestimmung Rechnung getragen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, der Gesetzgeber habe überdies auch die rückwirkende Anwendung von Art. 63 Abs. 2 WRG gewollt.