63 Abs. 2 WRG statuiert eine bundesrechtliche Sperrfrist zugunsten des Konzessionärs und zulasten des Konzedenten in dem Sinne, dass bei der Begründung des Rückkaufsrechtes zwingend eine bestimmte Mindestfrist für seine Ausübung angesetzt werden muss. Nach Art. 63 WRG in der vor 1997 geltenden Fassung durfte der Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückkaufes «nicht vor Ablauf eines Drittels der Verleihungsdauer vomTage der 158 13/43 Wasserwirtschaft PVG 2002