geübt wird. Art. 63 Abs. 2 WRG in der seit 1997 geltenden Fassung wirkte nun, wenn die Bestimmung anwendbar wäre, auf den vergangenen Teil des Sachverhaltes, nämlich die Begründung des Rückkaufsrechtes auf 60 Jahre, zurück, indem er die vertraglich vereinbarte Rückkauffrist abänderte. Darin liegt zumindest dann eine echte Rückwirkung, wenn Folgendes in Erwägung gezogen wird: Art. 63 Abs. 2 WRG statuiert eine bundesrechtliche Sperrfrist zugunsten des Konzessionärs und zulasten des Konzedenten in dem Sinne, dass bei der Begründung des Rückkaufsrechtes zwingend eine bestimmte Mindestfrist für seine Ausübung angesetzt werden muss.