dung von Art. 63 WRG in der neuen Fassung vorliegend zu einer echten Rückwirkung führen. Mit dem Rückkaufsrecht räumt der Konzessionär dem Konzedenten unwiderruflich ein Gestaltungsrecht ein (vgl. Augustin, a.a.O., S. 38), das nach einer vertraglich vereinbarten und insofern ebenfalls einseitig nicht abänderbaren Frist ausgeübt werden kann. Diese Frist gehört zum Inhalt des Gestaltungsrechtes. Die konzessionsvertragliche Einräumung des Rückkaufsrechtes bildet zusammen mit der späteren Ausübung desselben einen zeitlich offenen Dauersachverhalt in dem Sinne, dass bei der Begründung des Gestaltungsrechtes noch nicht feststeht, ob dieses bei Ablauf der Rückkauffrist auch tatsächlich aus-