vgl. auch AGVE 1992, S. 164; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, N 268 ff.). Eine bloss unechte – mithin keine Rückwirkung – wird dagegen angenommen, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten «ex nunc et pro futuro» zur Anwendung gelangt, dabei aber auf Verhältnisse abstellt, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim In- 157 13/43 Wasserwirtschaft PVG 2002