63 Abs. 2 WRG nicht gutgeheissen werden. Es handle sich bei dieser Bestimmung um eine bundesrechtliche Schranke, die zwingenden Charakter habe. Gemäss dem seit 1. Mai 1997 geltenden Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 WRG dürfe das Rückkaufsrecht erst nach Ablauf des zweiten Drittels der Konzessionsdauer ausgeübt werden. Bei der Revision des WRG von 1996 seien keine Übergangsbestimmungen erlassen worden (Art. 74 WRG). Auf Dauerschuldverhältnisse könne neues Recht ab seinem Inkrafttreten angewendet werden. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Es gehe um eine zulässige unechte Rückwirkung und nicht um eine verpönte echte Rückwirkung. Die Bestimmung gelte ex nunc.