Obwohl die Investitionen der Beklagten schlussendlich mehr als doppelt so hoch waren als ursprünglich vorgesehen und die bei Ausübung des Rückkaufsrechtes noch mögliche Konzessionsdauer durch die 1964 genehmigten Vereinbarungen nur geringfügig verlängert wurde, nahm dies die Beklagte in Kenntnis all dieser Tatsachen nicht zum Anlass, einen Neubeginn des Fristenlaufes für das Rückkaufsrecht vorzuschlagen. Auch dies zeigt klar, dass die Parteien an der ursprünglichen Regelung festhalten wollten. f) Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, Gegenstand des Rückkaufes sei 1946/49 ein anderer gewesen als heute. Dies mag wohl sein, ist aber unbeachtlich. Gegenstand des Rückkaufes