Tatsächlich gingen dann von den Z.-Werken mit dem Seewerk Ende 1958 der letzte Teil ans Netz, wodurch die bei Ausübung des Rückkaufsrechtes mögliche Konzessionsdauer auf 51 Jahre verlängert wurde. Obwohl die Investitionen der Beklagten schlussendlich mehr als doppelt so hoch waren als ursprünglich vorgesehen und die bei Ausübung des Rückkaufsrechtes noch mögliche Konzessionsdauer durch die 1964 genehmigten Vereinbarungen nur geringfügig verlängert wurde, nahm dies die Beklagte in Kenntnis all dieser Tatsachen nicht zum Anlass, einen Neubeginn des Fristenlaufes für das Rückkaufsrecht vorzuschlagen.