Die Parteien nahmen damals somit in Kauf, dass im Extremfall das Rückkaufsrecht bereits nach einer Konzessionsdauer von bloss 45 Jahren ausgeübt werden konnte. Tatsächlich gingen dann von den Z.-Werken mit dem Seewerk Ende 1958 der letzte Teil ans Netz, wodurch die bei Ausübung des Rückkaufsrechtes mögliche Konzessionsdauer auf 51 Jahre verlängert wurde.