Insbesondere hätten sich die Vereinbarungen eindeutig darüber aussprechen müssen, dass mit dem Begriff «seit Genehmigung der Verleihung» in den ursprünglichen Konzessionen neu der Genehmigungsbeschluss von 1964 gemeint sei, da 1964 nicht die Verleihungen als solche, sondern ausdrücklich nur die zusätzlichen Vereinbarungen genehmigt wurden. Ohne eine solche Klausel durften und mussten die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass sich am Beginn der Rückkauffrist nichts geändert hatte. e) Hinzu kommt Folgendes: Gemäss Art. 58 WRG beginnt die Konzession nicht etwa mit der Genehmigung der Verleihung, sondern mit der Betriebseröffnung.