Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass mit den 1964 genehmigten Vereinbarungen das Nutzungskonzept wesentlich erweitert und auch die wirtschaftlichen Leistungen der Konzessionärin angepasst wurden. Es ist auch nicht zu übersehen, dass mehr und teilweise andere Werke erstellt wurden als ursprünglich vorgesehen und die Beliehene deswegen auch viel höhere Investitionen tätigte als zunächst geplant. Trotz dieser umfangreichen Änderungen ist den 1964 genehmigten Konzessionsvereinbarungen zwischen den Gemeinden und der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Parteien beabsichtigten, die Verleihungen zu erneuern oder gar neu zu begründen.