Der Rechtsschutz beschränkt sich auf die Überprüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des Rückkaufs erfüllt sind (vgl. BGE 81 I 87 f.). In diesem Sinne ist das Rückkaufsrecht eine vertragliche Komponente der Konzession, das zugunsten des Konzedenten nicht schon von Gesetzes wegen besteht (vgl. Augustin, a.a.O., S. 37). c) Vorliegend ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt die Frist für die Ausübung des konzessionsvertraglich vereinbarten Rückkaufsrechtes begann.