Das konzessionsmässige Rückkaufsrecht bildet eine Auflage der Verleihung und ermächtigt den Konzedenten, vor Ablauf der Konzession die ihr dienenden Anlagen des Konzessionärs an sich zu ziehen (vgl. Vinzens Augustin, Das Ende der Wasserrechtskonzessionen, S. 37). Die Übertragung der Werkanlagen aus dem Eigentum des Konzessionärs in dasjenige des Konzedenten vor dem Ablauf der Konzession erfolgt nicht zwangsmässig und gegen den Willen des ersteren, sondern auf Grund der von ihm bei der Erteilung der Konzession freiwillig übernommenen Verkaufsverpflichtung (Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Mai 1952, S. 17).